FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE (FCI) (AISBL)
Place Albert 1er, 13, B – 6530 Thuin (Belgique) Tél : ++32.71.59.12.38 – Fax : ++32.71.59.22.29, internet : http://www.fci.be
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Offizielle Prüfungsordnungen der Internationalen Field Trials und
Internationalen Jagdlichen Prüfungen für Kontinentale
Vorstehhunde

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
II. FRÜHJAHRS FIELD TRIAL
III. SOMMER FIELD TRIAL
IV. HERBST FIELD TRIAL
V. FELD UND WASSERPRÜFUNG
VI. VIELSEITIGKEITSPRÜFUNG
VII. REGLEMENT DER VERLEIHUNG DES INTERNATIONALEN ARBEITSCHAMPIONNATS
VIII. PRÜFUNGSORDNUNG DES FRÜHJAHRS EUROPA-CUPS FÜR KONTINENTALE
VORSTEHHUNDE
IX. PRÜFUNGSORDNUNG DER WELTMEISTERSCHAFT „PRAKTISCHE JAGD“ FÜR
KONTINENTALE UND BRITISCHE VORSTEHHUNDE (die Übersetzung ins Deutsche steht
noch nicht zur Verfügung).
X. PRÜFUNGSORDNUNG DER CHAMPIONATE FÜR EINZELNE RASSEN

Der französische Text ist die Originalfassung.
Die Änderungen in Fettschrift wurden durch den FCI-Vorstand an seiner Sitzung in Dortmund,
Oktober 2010 genehmigt.

Des Weiteren sind gedopte Hunde ausgeschlossen. Hunde, die des Dopings überführt werden,
werden ausgeschlossen und die Verantwortlichen werden bestraft.

Art. I.7 Die Zulassung kann auf eine oder mehrere Rassen beschränkt sein, vorausgesetzt,
diese Beschränkung wird im Voraus angekündigt.

Art. I.8 Die Zulassung kann auf Hunde mit vorher erhaltenen Auszeichnungen beschränkt
sein, vorausgesetzt, diese Beschränkung wird im Voraus angekündigt.

Art. I.9 Der veranstaltende Verein kann die Zahl der Nennungen auf ein Maximum beschränken,
vorausgesetzt, diese Beschränkung wird im Voraus angekündigt. Dieses Maximum darf nicht
weniger als zwölf betragen.

Art. I.10 Die Zulassung kann nicht aufgrund des Geschlechtes oder des Alters beschränkt
werden.

Art. I.11 Nach Ablauf der Meldefrist, die vom veranstaltenden Verein im Voraus
angekündigt wurde, wird keine weitere Nennung mehr angenommen.

Art. I.12 Die Nennungen sind nur bei gleichzeitiger Bezahlung des Nenngeldes gültig.
Ausländische Teilnehmer können das Nenngeld vor der Prüfung an Ort und Stelle bezahlen.
Nenngeld ist Reuegeld, es sei denn, die Nennung wurde vor Ablauf der Meldefrist zurückgezogen.

Art. I.13 Bei Absage eines Field Trials oder einer jagdlichen Prüfung infolge höherer Gewalt
bleiben die Nenngelder im Besitz des veranstaltenden Vereins, um bereits entstandene Kosten
abzudecken.

DIE RICHTER

Art. I.14 Auf internationalen Field Trials und internationalen jagdlichen Prüfungen für
kontinentale Vorstehhunde, die unter der Schirmherrschaft der F.C.I. ablaufen, dürfen nur
Richter fungieren, die für diese Prüfungen qualifiziert sind und deren Namen in die Richterliste
des jeweiligen Landes eingetragen ist, in dem sie ihren gesetzlichen Wohnsitz haben.
Ausländische Richter sind nur zugelassen aufgrund einer schriftlichen Erlaubnis ihres nationalen
Dachverbandes. Diese Erlaubnis muss rechtzeitig vom Dachverband des veranstaltenden Landes
eingeholt werden.

Art. I.15 Ein Richter kann keinen Hund richten von dem er Besitzer oder Mitbesitzer
war, den er abgerichtet oder geführt hat, für den er die Aufsicht hatte oder den er verkauft
hat, wenn danach nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind, bevor er als Richter auf der
Prüfung fungiert. Das Gleiche gilt für Hunde, die seinen nächsten Angehörigen oder Partner
gehören.

DIE AUFTEILUNG DER HUNDE

Art. I.16 Die gemeldeten Hunde können in mehrere Gruppen aufgeteilt werden.

Art. I.17 Die Aufteilung der Hunde geschieht durch den Veranstalter. Die Reihenfolge kann
durch Verlosung festgelegt werden. Das Ergebnis dieser Verlosung ist eine Anweisung für die
Reihenfolge.

Art. I.18 Die Hunde des gleichen Führers können auf nicht mehr als zwei Gruppen verteilt
werden.

DAS AUFRUFEN DER HUNDE

Art. I.19 Der Zeitpunkt des Aufrufens und des Treffpunktes sind im Voraus bekannt zu
geben. Die Führer und die Hunde müssen beim Aufruf am Treffpunkt anwesend sein. Bei
Abwesenheit werden sie von der Prüfung ausgeschlossen.

FÜHRUNG DER HUNDE

Art. I.20 Die Führer und ihre Hunde müssen den Richtern zur Verfügung stehen und ihre
Anordnungen befolgen.

Art. I.21 Kein Hund darf während seiner Vorführung ein Zwangmittel tragen, und der
Führer darf während der Prüfung kein Zwangmittel benutzen.

Art. I.22 Während sämtlicher Vorführungen darf sich der Führer nur mit äußerster
Zurückhaltung der Stimme oder der Pfeife bedienen.

VERLEIHUNG DES CACIT

Art. I.23 Das CACIT und das RCACIT werden an Hunde verliehen, die einen fehlerlosen
Durchgang mit außergewöhnlicher Leistung gezeigt haben. Der Hund muss eine Benotung
“vorzüglich” aufweisen, oder sollte es diese Benotung nicht geben, einen “1. Preis” oder eine
“1. Kategorie”. Die Richter werden ausdrücklich auf die Strenge hingewiesen, die die F.C.I. von
ihnen erwartet, wenn es darum geht, Hunde für die Verleihung eines CACIT oder eines RCACIT
vorzuschlagen.

Art. I.24 Auch wenn mehrere Hunde eine Vorstellung gezeigt haben, für die die Verleihung
eines CACIT möglich wäre, so können die Richter je Field Trial oder je jagdliche Prüfung nur eine
Verleihung eines CACIT und eines RCACIT vorschlagen.

II. FRÜHJAHRS FIELD TRIAL

ART DER PRÜFUNG

Art. II.1 Das Frühjahrs Field Trial für kontinentale Vorstehhunde findet nur im Feld an
Hühnern statt.

DAS PRÜFUNGSGELÄNDE

Art. II.2 Alle jagdlichen Gebiete kommen in Frage, unter der Bedingung, dass die Hunde
sich entsprechend entfalten können und unter der Bedingung, dass die Gebiete einen
genügenden natürlichen Besatz an Hühnern aufweisen.

DIE WILDARTEN

Art. II.3 Das Frühjahrs Field Trial findet ausschließlich an Feldhühnern und Rothühnern
statt. Trotzdem können auch Punkte berücksichtigt werden, die bei anderen Wildarten gemacht
wurden. Fehler werden hierbei nicht angerechnet, es sei denn, dass der Hund dem Wild
nachprellt. Ein Hund, der nicht mindestens einen gültigen Punkt an Hühnern gemacht, hat kann
nicht qualifiziert werden.

DAS FÜHREN DER HUNDE

Art. II.4 Das Frühjahrs Field Trial kann als Einzellauf oder Paarlauf gelaufen werden.

Art. II.5 Der erste Durchgang, möglichst mit gutem Wind, muss, von außergewöhnlichen
Umständen abgesehen, mindestens fünfzehn Minuten dauern, es sei denn, der Hund begeht
einen Ausschlussfehler oder er entspricht nicht den Anforderungen der Prüfung.

Art. II.6 Die Dauer der weiteren Durchgänge liegt im Ermessen der Richter. Hunde mit
hervorragenden Leistungen, die in den vorhergehenden Durchgängen keine Gelegenheit
hatten, können bis zu maximal zwei weiteren Durchgängen aufgerufen werden. Die Richter
müssen dann aber den Durchgang nach der ersten dem Hunde sich bietenden Gelegenheit
beenden.

Art. II.7 Bei Beginn jeden Durchganges und bei weiteren Aufrufen wird eine Freiminute
gewährt. Punkte, die während dieser Freiminute gemacht werden, werden angerechnet,
begangene Fehler führen nicht zum Ausschluss.

Art. II.8 Bei Geländewechsel mit angeleintem Hund wird die Zeit bis zum erneuten
Schnallen nicht mitgerechnet. Das Herausstoßen von Wild bei der ersten Wende seitwärts nach
links und nach rechts unter dem Wind wird nicht als Fehler angerechnet. Dagegen wird ein
Hund, der wissentlich Wild herausstößt, ausgeschlossen.

Art. II.9 Nachdem das Ende eines Durchganges angekündigt wurde, werden weder Punkte
noch Fehler angerechnet, es sei denn, der Hund, der aus der Hand gekommen ist, kann nicht
sofort wieder vom Führer angeleint werden.

Art. II.10 Bei aufstehendem Wild, nach einem korrekten Vorstehen, muss bei jedem Hund
mindestens einmal ein Schuss abgegeben werden. Schussscheue führt zum Ausschluss.

Art. II.11 Nach jedem Vorstehen muss der Führer seinen Hund anleinen und zu den Richtern
zurückkehren.

Art. II.12 Beim Paarlauf müssen beide Führer während des ganzen Durchganges sich Seite
an Seite halten und immer unter der Kontrolle der Richter verbleiben. Es darf niemals geduldet
werden, dass ein Führer durch den missbräuchlichen Gebrauch der Stimme oder der Pfeife den
Hund seines Mitkonkurrenten behindert. Ein sauberer Führungsstil wird besonders geschätzt.
Die Ultraschall-Pfeife ist verboten.

DAS RICHTEN / DIE KLASSIERUNG

Art. II.13 Der Hund, der nicht mindestens einen Punkt an Hühnern gemacht hat, kann nicht
qualifiziert werden.
* Ein Punkt beginnt möglicherweise mit weitem Anziehen, gefolgt von festem Vorstehen,
stehend und straff, gefolgt möglicherweise von einem Nachziehen auf Befehl oder einem
Herausstoßen auf Befehl, der Unbeweglichkeit an Ort und Stelle beim Aufstehen des Wildes
und der Ruhe beim Schuss. Der Punkt ist erst beendet, nachdem der Führer den Hund
wieder angeleint hat.
* Wenn der Hund vorliegt oder in sehr tiefer Haltung vorsteht, wird er nicht deswegen
ausgeschlossen. Wenn es dafür aber keinen sehr guten Grund gibt, auch wenn das nur
einmal passiert, kann dem Hund die Note ‚Hervorragend‘ nicht zuerkannt werden.
Wiederholte nicht wünschenswerte Formen des Vorstehens – Vorliegen, sehr tiefes
Vorstehen – sollten von den Richtern berücksichtigt werden.
* Wird das Nachziehen auf Befehl verlangt, so muss der Hund vor seinem Führer, und nur auf
Befehl desselben, entschlossen und mit Leichtigkeit, unter ständiger Wahrung des Kontaktes
zum Wild, nachziehen. Weites Nachziehen wird geduldet unter der Voraussetzung, dass es
energisch und resolut erfolgt und zum Abschluss führt. Das Verweigern des Befehls zum
Nachziehen führt zum Ausschluss.
* Wird das Herausstoßen auf Befehl verlangt, so muss der Hund das Wild in einer direkten
Aktion zeigen, und das nur auf Befehl des Führers nach Erlaubnis der Richter. Während der
Aktion des Hundes bleibt der Führer an Ort und Stelle, von wo er den Befehl gegeben hat.
Die Aktion selbst muss energisch, resolut und präzise durchgeführt werden und zum
Abschluss führen. DasVerweigern des Befehls zum Herausstoßen führt zum Ausschluss.
* Das Nachziehen auf Befehl und das Herausstoßen auf Befehl dürfen nicht verwechselt
werden mit der Aktion des Hundes, die darin besteht, vor der Ankunft des Führers durch
spontane Annäherung an das Wild den Kontakt zu dessen Witterung zu halten.
* Es steht jedem Land frei, das Nachziehen auf Befehl oder das Herausstoßen auf Befehl oder
beide vorzuschreiben.

Art. II.14 Die Klassierung wird von den Richtern nicht auf Grund der Anzahl der gemachten
Punkte, sondern nach der Qualität des oder der gemachten Punkte vorgenommen, und das
unter besonderer Berücksichtigung des rassespezifischen Stiles und der rassespezifischen
Gangart, der Jagdpassion, der Nasenleistung und der Abrichtung.

Art. II.15 Die Suche muss aktiv, mit Intelligenz und Methode und dem Gelände angepasst
ablaufen. Sie muss selbstständig ohne Beeinflussung durch die Pfeife gestaltet werden.

Art. II.16 Das Gelände muss vollständig abgesucht werden, und alle Gelegenheiten, Hühner
zu finden, müssen genutzt werden.

Art. II.17 Das Nachprellen auf Federwild führt zum Ausschluss. Das Verfolgen von Haarwild
nicht, wenn der Hund auf einmaliges Einwirken zu seinem Führer zurückkehrt und danach seine
Suche normal fortsetzt.

Art. II.18 Der Hund soll beim Aufstehen von Wild und beim Schuss möglichst an Ort und
Stelle verharren. Absolutes Verharren an Ort und Stelle ist notwendig zur Erlangung des CACIT.

Art. II.19 Beim Paarlauf gibt das Richtergremium dem Hund den Vorzug, der spontan
mitsteht. Respekt für das Vorstehen des Konkurrenten, spontan oder auf Befehl, ist
obligatorisch. Der Hund, der das Vorstehen seines Konkurrenten nicht respektiert oder seinen
Konkurrenten dauernd behindert (Nachlaufen, unplanmäßige Suche, ungenügende Abrichtung,
leeres Vorstehen), wird ausgeschlossen.

Art. II.20 Aus der Prüfung werden ausgeschlossen (ausgenommen Art. II.7, II.17, II.21 und
II.22):
a. bösartige Hunde;
b. gedopte Hunde;
c. der Hund, der seinem Führer aus der Hand geht, Nachprellen eingeschlossen;
d. der Hund, der während seines Durchganges einmal wissentlich Federwild herausstößt;
e. der Hund, der während seines Durchganges einmal Hühner überläuft oder herausstößt;
f. der Hund, der dreimal fest und anhaltend bei verschiedenen Gelegenheiten leer vorsteht;
g. der Hund, der das Vorstehen seines Konkurrenten nicht respektiert;
h. der Hund, der seinen Konkurrenten dauernd behindert;
i. der Hund, der beim Aufstehen von Wild oder beim Schuss nicht an Ort und Stelle verharrt;
j. der schussscheue Hund;
k. der Hund, der auf seinem Durchgang Laut gibt;
l. der Hund, der den Anforderungen der Prüfung nicht entspricht.

Art. II.21 Das MTHR (Mention Très Honorable Réservée) kann an den Hund verliehen
werden, der während eines Durchganges von fünfzehn Minuten mit einer hervorragenden
Leistung einen vorzüglichen Punkt gemacht hat, dem dabei aber ein Fehler unterlaufen ist, der
zum Ausschluss führt (Herausstoßen oder Überlaufen von Wild). Die Richter können nur eine
Verleihung eines MTHR pro Gruppe vergeben.

Art. II.22 Das CQN (Certificat de Qualités Naturelles) kann verliehen werden an den Hund,
der einen vorzüglichen Durchgang mit Vorstehen am Wild gezeigt hat, dem aber ein
Abrichtefehler unterlaufen ist, der zum Ausschluss führt.
Art. II.23 Am Schluss der Prüfung müssen die Richter die Benotungen bekannt geben und
erklären und vor Verlassen der Prüfung den Organisatoren die Klassierungen überreichen.

III. SOMMER FIELD TRIAL

ART DER PRÜFUNG

Art. III.1 Das Sommer Field Trial für kontinentale Vorstehhunde findet nur im Felde statt.
Die Arbeit muss genau das Bild der Jagd widerspiegeln. Der Hund wird geprüft auf sein
Verhalten vor dem Schuss.

DAS PRÜFUNGSGELÄNDE

Art. III.2 Die Prüfungen müssen auf richtigen Jagdgeländen abgehalten werden mit Kulturen
und Bewuchs, die dem Wild die nötige Deckung geben.

DIE WILDARTEN

Art. III.3 Das Sommer Field Trial findet statt an Federwild, das gewohnheitsmäßig mit
Vorstehhunden bejagt wird. Trotzdem können auch Punkte berücksichtigt werden, die bei
anderen Wildarten gemacht wurden. Fehler werden hierbei nicht angerechnet, es sei denn,
dass der Hund dem Wild nachprellt. Ein Hund, der nicht mindestens einen gültigen Punkt an
Federwild, das gewohnheitsmäßig mit Vorstehhunden bejagt wird, gemacht hat, kann nicht
qualifiziert werden. Die Wildart kann eingeschränkt werden unter der Voraussetzung, dass
diese Einschränkung im Voraus bei der Ausschreibung bekannt gemacht wurde oder in der
nationalen Prüfungsordnung festgeschrieben ist.

DAS FÜHREN DER HUNDE

Art. III.4 Das Sommer Field Trial kann als Einzellauf oder als Paarlauf gelaufen werden.

Art. III.5 Der erste Durchgang, möglichst mit gutemWind, muss, von außergewöhnlichen
Umständen abgesehen, mindestens fünfzehn Minuten dauern, es sei denn, der Hund begeht
einen Ausschlussfehler oder er entspricht nicht den Anforderungen der Prüfung.

Art. III.6 Die Dauer der weiteren Durchgänge liegt im Ermessen der Richter. Hunde mit
hervorragenden Leistungen, die in den vorhergehenden Durchgängen keine Gelegenheit
hatten, können bis zu maximal zwei weiteren Durchgängen aufgerufen werden. Die Richter
müssen dann aber den Durchgang nach der ersten dem Hunde sich bietenden Gelegenheit
beenden.

Art. III.7 Bei Beginn jeden Durchganges und bei weiteren Aufrufen wird eine Freiminute
gewährt. Punkte, die während dieser Freiminute gemacht werden, werden angerechnet,
begangene Fehler führen nicht zum Ausschluss.

Art. III.8 Bei Geländewechsel mit angeleintem Hund wird die Zeit bis zum erneutem
Schnallen nicht mitgerechnet. Das Herausstoßen von Wild bei der ersten Wende seitwärts nach
links und nach rechts unter dem Wind wird nicht als Fehler angerechnet. Dagegen wird ein
Hund, der wissentlich Wild herausstößt, ausgeschlossen.

Art. III.9 Nachdem das Ende eines Durchganges angekündigt wurde, werden weder Punkte
noch Fehler angerechnet, es sei denn, der Hund, der aus der Hand gekommen ist, kann nicht
sofort wieder vom Führer angeleint werden.

Art. III.10 Bei aufstehendem Wild, nach einem korrekten Vorstehen, muss bei jedem Hund
mindestens einmal ein Schuss abgegeben werden. Schussscheue führt zum Ausschluss.

Art. III.11 Nach jedem Vorstehen muss der Führer seinen Hund anleinen und zu den Richtern
zurückkehren.

Art. III.12 Beim Paarlauf müssen beide Führer während des ganzen Durchganges sich Seite
an Seite halten und immer unter der Kontrolle der Richter verbleiben. Es darf niemals geduldet
werden, dass ein Führer durch den missbräuchlichen Gebrauch der Stimme oder der Pfeife den
Hund seines Mitkonkurrenten behindert. Ein sauberer Führungsstil wird besonders geschätzt.
Die Ultraschall-Pfeife ist verboten.

DAS RICHTEN / DIE KLASSIERUNG

Art. III.13 Der Hund, der nicht mindestens einen Punkt an Federwild, wie unter Art. III.3
beschrieben, gemacht hat, kann nicht qualifiziert werden.
* Ein Punkt beginnt möglicherweise mit weitem Anziehen, gefolgt von festem Vorstehen,
stehend und straff, gefolgt möglicherweise von einem Nachziehen auf Befehl oder einem
Herausstoßen auf Befehl, der Unbeweglichkeit an Ort und Stelle beim Aufstehen des Wildes
und der Ruhe beim Schuss. Der Punkt ist erst beendet, nachdem der Führer den Hund
wieder angeleint hat.
* Wenn der Hund vorliegt oder in sehr tiefer Haltung vorsteht, wird er nicht deswegen
ausgeschlossen. Wenn es dafür aber keinen sehr guten Grund gibt, auch wenn das nur
einmal passiert, kann dem Hund die Note ‚Hervorragend‘ nicht zuerkannt werden.
Wiederholte nicht wünschenswerte Formen des Vorstehens – Vorliegen, sehr tiefes
Vorstehen – sollten von den Richtern berücksichtigt werden.
* Wird das Nachziehen auf Befehl verlangt, so muss der Hund vor seinem Führer, und nur auf
Befehl desselben, entschlossen und mit Leichtigkeit, unter ständiger Wahrung des Kontaktes
zum Wild, nachziehen. Weites Nachziehen wird geduldet unter der Voraussetzung, dass es
energisch und resolut erfolgt und zum Abschluss führt. Das Verweigern des Befehls zum
Nachziehen führt zum Ausschluss.
* Wird das Herausstoßen auf Befehl verlangt, so muss der Hund das Wild in einer direkten
Aktion zeigen, und das nur auf Befehl des Führers nach Erlaubnis der Richter. Während der
Aktion des Hundes bleibt der Führer an Ort und Stelle, von wo er den Befehl gegeben hat.
Die Aktion selbst muss energisch, resolut und präzise durchgeführt werden und zum
Abschluss führen. DasVerweigern des Befehls zum Herausstoßen führt zum Ausschluss.
* Das Nachziehen auf Befehl und das Herausstoßen auf Befehl dürfen nicht verwechselt
werden mit der Aktion des Hundes, die darin besteht, vor der Ankunft des Führers durch
spontane Annäherung an das Wild den Kontakt zu dessen Witterung zu halten.
* Es steht jedem Land frei, das Nachziehen auf Befehl oder das Herausstoßen auf Befehl oder
beide vorzuschreiben.

Art. III.14 Die Klassierung wird von den Richtern nicht auf Grund der Anzahl der gemachten
Punkte, sondern nach der Qualität des oder der gemachten Punkte vorgenommen, und das
unter besonderer Berücksichtigung des rassespezifischen Stiles und der rassespezifischen
Gangart, der Jagdpassion, der Nasenleistung und der Abrichtung.

Art. III.15 Die Suche muss aktiv, mit Intelligenz und Methode und dem Gelände angepasst
ablaufen. Sie muss selbstständig ohne Beeinflussung durch die Pfeife gestaltet werden.

Art. III.16 Das Gelände muss vollständig abgesucht werden und alle Gelegenheiten,
Federwild, wie unter Art. III.3 beschrieben, zu finden, müssen genutzt werden.

Art. III.17 Das Nachprellen auf Federwild führt zum Ausschluss. Das Verfolgen von Haarwild
nicht, wenn der Hund auf einmaliges Einwirken zu seinem Führer zurückkehrt und danach seine
Suche normal fortsetzt.

Art. III.18 Der Hund soll beim Aufstehen von Wild und beim Schuss möglichst an Ort und
Stelle verharren. Absolutes Verharren an Ort und Stelle ist notwendig zur Erlangung des CACIT.

Art. III.19 Beim Paarlauf gibt das Richtergremium dem Hund den Vorzug, der spontan
mitsteht. Respekt für das Vorstehen des Konkurrenten, spontan oder auf Befehl, ist
obligatorisch. Der Hund, der das Vorstehen seines Konkurrenten nicht respektiert oder seinen
Konkurrenten dauernd behindert (Nachlaufen, unplanmäßige Suche, ungenügende Abrichtung,
leeres Vorstehen), wird ausgeschlossen.

Art. III.20 Aus der Prüfung werden ausgeschlossen (ausgenommen Art. III.7, III.17, III.21 und
III.22):
a. bösartige Hunde;
b. gedopte Hunde;
c. der Hund, der seinem Führer aus der Hand geht, Nachprellen eingeschlossen;
d. der Hund, der während seines Durchganges einmal wissentlich Federwild, wie unter Art. III.3
beschrieben, herausstößt;
e. der Hund, der während seines Durchganges einmal Federwild, wie unter Art. III.3
beschrieben, überläuft oder herausstößt;
f. der Hund, der dreimal fest und anhaltend bei verschiedenen Gelegenheiten leer vorsteht;
g. der Hund, der das Vorstehen seines Konkurrenten nicht respektiert;
h. der Hund, der seinen Konkurrenten dauernd behindert;
i. der Hund, der beim Aufstehen von Wild oder beim Schuss nicht an Ort und Stelle verharrt;
j. der schussscheue Hund;
k. der Hund, der auf seinem Durchgang zuviel Laut gibt;
l. der Hund, der den Anforderungen der Prüfung nicht entspricht.

Art. III.21 Das MTHR (Mention Très Honorable Réservée) kann an den Hund verliehen
werden, der während eines Durchganges von fünfzehn Minuten mit einer hervorragenden
Leistung einen vorzüglichen Punkt gemacht hat, dem dabei aber ein Fehler unterlaufen ist, der
zum Ausschluss führt (Herausstoßen oder Überlaufen von Wild). Die Richter können nur eine
Verleihung eines MTHR pro Gruppe vergeben.

Art. III.22 Das CQN (Certificat de Qualités Naturelles) kann verliehen werden an den Hund,
der einen vorzüglichen Durchgang mit Vorstehen am Wild gezeigt hat, dem aber ein
Abrichtefehler unterlaufen ist, der zum Ausschluss führt.

Art. III.23 Am Schluss der Prüfung müssen die Richter die Benotungen bekannt geben und
erklären und vor Verlassen der Prüfung den Organisatoren die Klassierungen überreichen.

IV. HERBST FIELD TRIAL

ART DER PRÜFUNG

Art. IV.1 Das Herbst Field Trial für kontinentale Vorstehhunde findet nur im Felde statt. Die
Arbeit muss genau das Bild der Jagd widerspiegeln. Bei der Arbeit des Hundes sollte möglichst
ein Stück Wild geschossen werden. Der Hund wird geprüft auf sein Verhalten vor und nach dem
Schuss. Vor dem Schuss muss der Hund suchen und vorstehen. Nach dem Schuss muss der
Hund das geschossene oder verletzte Wild finden und zutragen.

DAS PRÜFUNGSGELÄNDE

Art. IV.2 Die Prüfungen müssen auf richtigen Jagdgeländen abgehalten werden mit Kulturen
und Bewuchs, die dem Wild die nötige Deckung geben.

DIE WILDARTEN

Art. IV.3 Das Herbst Field Trial findet statt an Federwild, das gewohnheitsmäßig mit
Vorstehhunden bejagt wird. Trotzdem können auch Punkte berücksichtigt werden, die bei
anderen Wildarten gemacht wurden. Fehler werden hierbei nicht angerechnet, es sei denn,
dass der Hund dem Wild nachprellt. Ein Hund, der nicht mindestens einen gültigen Punkt an
Federwild, das gewohnheitsmäßig mit Vorstehhunden bejagt wird, gemacht hat, kann nicht
qualifiziert werden. Die Wildart kann eingeschränkt werden unter der Voraussetzung, dass
diese Einschränkung im Voraus bei der Ausschreibung bekannt gemacht wurde oder in der
nationalen Prüfungsordnung festgeschrieben ist.

DAS FÜHREN DER HUNDE

Art. IV.4 Das Herbst Field Trial kann als Einzellauf oder als Paarlauf gelaufen werden.

Art. IV.5 Der erste Durchgang, möglichst mit gutemWind, muss, von außergewöhnlichen
Umständen abgesehen, mindestens fünfzehn Minuten dauern, es sei denn, der Hund begeht
einen Ausschlussfehler oder er entspricht nicht den Anforderungen der Prüfung.

Art. IV.6 Die Dauer der weiteren Durchgänge liegt im Ermessen der Richter. Hunde mit
hervorragenden Leistungen, die in den vorhergehenden Durchgängen keine Gelegenheit
hatten, können bis zu maximal zwei weiteren Durchgängen aufgerufen werden. Die Richter
müssen dann aber den Durchgang nach der ersten dem Hunde sich bietenden Gelegenheit
beenden.

Art. IV.7 Bei Beginn jeden Durchganges und bei weiteren Aufrufen wird eine Freiminute
gewährt. Punkte, die während dieser Freiminute gemacht werden, werden angerechnet,
begangene Fehler führen nicht zum Ausschluss.

Art. IV.8 Bei Geländewechsel mit angeleintem Hund wird die Zeit bis zum erneutem
Schnallen nicht mitgerechnet. Das Herausstoßen von Wild bei der ersten Wende seitwärts nach
links und nach rechts unter dem Wind wird nicht als Fehler angerechnet. Dagegen wird ein
Hund, der wissentlich Wild herausstößt, ausgeschlossen.

Art. IV.9 Nachdem das Ende eines Durchganges angekündigt wurde, werden weder Punkte
noch Fehler angerechnet, es sei denn, der Hund, der aus der Hand gekommen ist, kann nicht
sofort wieder vom Führer angeleint werden.

Art. IV.10 Die Hunde werden von offiziellen Schützen begleitet, die vom Organisator ernannt
werden. Bei aufstehendem Wild, nach einem korrekten Vorstehen, muss bei jedem Hund
mindestens einmal ein Schuss abgegeben werden. Schussscheue führt zum Ausschluss.

Art. IV.11 Nach jedem Vorstehen, mit oder ohne Apportieren, muss der Führer seinen Hund
anleinen und zu den Richtern zurückkehren. Das Apportieren erfolgt auf Anweisung der Richter.

Art. IV.12 Beim Paarlauf müssen beide Führer während des ganzen Durchganges sich Seite
an Seite halten und immer unter der Kontrolle der Richter verbleiben. Es darf niemals geduldet
werden, dass ein Führer durch den missbräuchlichen Gebrauch der Stimme oder der Pfeife den
Hund seines Mitkonkurrenten behindert. Ein sauberer Führungsstil wird besonders geschätzt.
Die Ultraschall-Pfeife ist verboten.

DAS RICHTEN / DIE KLASSIERUNG

Art. IV.13 Der Hund, der nicht mindestens einen Punkt an Federwild, wie unter Art. IV.3
beschrieben, gemacht hat und der kein Wild zugetragen hat, kann nicht qualifiziert werden.
Hatte der Hund während seines Durchganges keine Gelegenheit, Wild zu apportieren, so
wird möglichst sofort nach seinem Durchgang diese Gelegenheit ersetzt durch ein
Apportieren mit kaltem Federwild, das erst vor kurzem verendet ist.
* Ein Punkt beginnt möglicherweise mit weitem Anziehen, gefolgt von festem Vorstehen,
stehend und straff, gefolgt möglicherweise von einem Nachziehen auf Befehl oder einem
Herausstoßen auf Befehl, der Unbeweglichkeit an Ort und Stelle beim Aufstehen des Wildes
und der Ruhe beim Schuss. Der Punkt ist beendet, nachdem der Führer den Hund wieder
angeleint hat oder wenn das Apportieren erlangt wird, nachdem die Zustimmung zum
Apportieren erhalten ist.
* Wenn der Hund vorliegt oder in sehr tiefer Haltung vorsteht, wird er nicht deswegen
ausgeschlossen. Wenn es dafür aber keinen sehr guten Grund gibt, auch wenn das nur
einmal passiert, kann dem Hund die Note ‚Hervorragend‘ nicht zuerkannt werden.
Wiederholte nicht wünschenswerte Formen des Vorstehens – Vorliegen, sehr tiefes
Vorstehen – sollten von den Richtern berücksichtigt werden.
* Wird das Nachziehen auf Befehl verlangt, so muss der Hund vor seinem Führer, und nur auf
Befehl desselben, entschlossen und mit Leichtigkeit, unter ständiger Wahrung des Kontaktes
zum Wild, nachziehen. Weites Nachziehen wird geduldet unter der Voraussetzung, dass es
energisch und resolut erfolgt und zum Abschluss führt. Das Verweigern des Befehls zum
Nachziehen führt zum Ausschluss.
* Wird das Herausstoßen auf Befehl verlangt, so muss der Hund das Wild in einer direkten
Aktion zeigen, und das nur auf Befehl des Führers nach Erlaubnis der Richter. Während der
Aktion des Hundes bleibt der Führer an Ort und Stelle, von wo er den Befehl gegeben hat.
Die Aktion selbst muss energisch, resolut und präzise durchgeführt werden und zum
Abschluss führen. DasVerweigern des Befehls zum Herausstoßen führt zum Ausschluss.
* Das Nachziehen auf Befehl und das Herausstoßen auf Befehl dürfen nicht verwechselt
werden mit der Aktion des Hundes, die darin besteht, vor der Ankunft des Führers durch
spontane Annäherung an das Wild den Kontakt zu dessen Witterung zu halten.
* Es steht jedem Land frei, das Nachziehen auf Befehl oder das Herausstoßen auf Befehl oder
beide vorzuschreiben.

Art. IV.14 Die Klassierung wird von den Richtern nicht auf Grund der Anzahl der gemachten
Punkte, sondern nach der Qualität des oder der gemachten Punkte vorgenommen, und das
unter besonderer Berücksichtigung des rassespezifischen Stiles und der rassespezifischen
Gangart, der Jagdpassion, der Nasenleistung und der Abrichtung. Außerdem tragen die Richter
der Art und Weise Rechnung, wie der auf das geschossene oder verletzte Stück Wild angesetzte
Hund dieses findet und apportiert.

Art. IV.15 Die Suche muss aktiv, mit Intelligenz und Methode und dem Gelände angepasst
ablaufen. Sie muss selbstständig ohne Beeinflussung durch die Pfeife gestaltet werden.

Art. IV.16 Das Gelände muss vollständig abgesucht werden und alle Gelegenheiten,
Federwild, wie unter Art. IV.3 beschrieben, zu finden, müssen genutzt werden.

Art. IV.17 Das Nachprellen auf Federwild führt zum Ausschluss. Das Verfolgen von Haarwild
nicht, wenn der Hund auf einmaliges Einwirken zu seinem Führer zurückkehrt und danach seine
Suche normal fortsetzt.

Art. IV.18 Der Hund soll beim Aufstehen von Wild und beim Schuss möglichst an Ort und
Stelle verharren. Absolutes Verharren an Ort und Stelle ist notwendig zur Erlangung des CACIT.

Art. IV.19 Beim Paarlauf gibt das Richtergremium dem Hund den Vorzug, der spontan
mitsteht. Respekt für das Vorstehen des Konkurrenten, spontan oder auf Befehl, ist
obligatorisch. Der Hund, der das Vorstehen seines Konkurrenten nicht respektiert oder seinen
Konkurrenten dauernd behindert (Nachlaufen, unplanmäßige Suche, ungenügende Abrichtung,
leeres Vorstehen), wird ausgeschlossen.

Art. IV.20 Aus der Prüfung werden ausgeschlossen (ausgenommen Art. IV.7, IV.17, IV.21 und
IV.22):
a. bösartige Hunde;
b. gedopte Hunde;
c. der Hund, der seinem Führer aus der Hand geht, Nachprellen eingeschlossen;
d. der Hund, der während seines Durchganges einmal wissentlich Federwild, wie unter Art. IV.3
beschrieben, herausstößt;
e. der Hund, der während seines Durchganges einmal Federwild, wie unter Art. IV.3
beschrieben, überläuft oder herausstößt;
f. der Hund, der dreimal fest und anhaltend bei verschiedenen Gelegenheiten leer vorsteht;
Kontinentale Vorstehhunde 19
g. der Hund, der das Vorstehen seines Konkurrenten nicht respektiert;
h. der Hund, der seinen Konkurrenten dauernd behindert;
i. der Hund, der beim Aufstehen von Wild oder beim Schuss nicht an Ort und Stelle verharrt;
j. der schussscheue Hund;
k. der Hund, der geschossenes Wild nicht findet;
l. der Hund, der gefundenes Wild nicht apportiert;
m. der Hund, der das Wild offensichtlich entwertet (Knautscher);
n. der Hund, der auf seinem Durchgang zuviel Laut gibt;
o. der Hund, der den Anforderungen der Prüfung nicht entspricht.

Art. IV.21 Das MTHR (Mention Très Honorable Réservée) kann an den Hund verliehen
werden, der während eines Durchganges von fünfzehn Minuten mit einer hervorragenden
Leistung einen vorzüglichen Punkt gemacht hat, dem dabei aber ein Fehler unterlaufen ist, der
zum Ausschluss führt (Herausstoßen oder Überlaufen von Wild). Die Richter können nur eine
Verleihung eines MTHR pro Gruppe vergeben.

Art. IV.22 Das CQN (Certificat de Qualités Naturelles) kann verliehen werden an den Hund,
der einen vorzüglichen Durchgang mit Vorstehen am Wild gezeigt hat, dem aber ein
Abrichtefehler unterlaufen ist, der zum Ausschluss führt.

Art. IV.23 Am Schluss der Prüfung müssen die Richter die Benotungen bekannt geben und
erklären und vor Verlassen der Prüfung den Organisatoren die Klassierungen überreichen.

V. FELD UND WASSERPRÜFUNG

ART DER PRÜFUNG

Art.V.1 Diese jagdliche Prüfung für kontinentale Vorstehhunde umfasst sowohl die
Feldarbeit wie auch die Wasserarbeit. Die Arbeit muss genau das Bild der Niederwildjagd
widerspiegeln. Bei der Arbeit des Hundes im Felde wie auch im Wasser sollte möglichst ein
Stück Wild geschossen werden.

Art.V.2 Bei der Feldarbeit wird das Verhalten des Hundes vor und nach dem Schuss
geprüft. Vor dem Schuss muss der Hund suchen und vorstehen, um so den Schuss auf Federwild
oder Haarwild zu ermöglichen. Nach dem Schuss muss er das geschossene oder verletzte Wild
suchen und zutragen.

Art. V.3 Bei der Wasserarbeit wird das Verhalten des Hundes vor und nach dem Schuss
geprüft. Vor dem Schuss muss er mit der Nase einer flugunfähigen Ente folgen, die vorher in der
Deckung des Uferbereiches ausgesetzt wurde. Er muss sie finden, aus der Deckung drücken und
sie anhaltend verfolgen bis zu dem Augenblick, an dem die Richter dem offiziellen Schützen den
Befehl erteilen, die Ente zu erlegen. Nach dem Schuss muss er die Ente aus tiefem Wasser
apportieren. In dem Falle, in dem die Gesetzgebung des jeweiligen Landes dieses Prüfungsfach
nicht erlaubt, muss der jeweilige Dachverband dieses Landes eine andere Wasserarbeit
vorschlagen.

DAS PRÜFUNGSGELÄNDE

Art. V.4 Für die Feldarbeit eignen sich alle jagdlichen Gebiete, die eine genügende Dichte
an Niederwild aufweisen .

Art. V.5 Für die Wasserarbeit hinter der Ente ist eine minimale Wasserfläche von 2500
Quadratmetern mit einem minimalen Schilfgürtel von drei Metern Breite unbedingt
erforderlich. Die Wassertiefe muss dem Hunde das Schwimmen erlauben.

DIE WILDARTEN

Art. V.6 Die Feldarbeit findet an Niederwild, sowohl Haarwild wie auchFederwild, statt. Das
Aussetzen von Wild während der Prüfung ist strengstens untersagt.

Art. V.7 Die Wasserarbeit findet in der Regel an Wildenten statt, oder, wenn dies nicht
möglich ist, an wildfarbenen Hochbrutflugenten.

DAS RICHTEN

Art. V.8 Die Hunde werden einzeln gerichtet mit Ausnahme bei einer eventuellen
Stichsuche.

Art. V.9 Die Hunde werden nach Punkten gerichtet anhand eines Systems, das in der
Prüfungsordnung angegeben ist.

DIE KLASSIERUNG

Art. V.10 Ein Hund, der kein Vorstehen von Niederwild, Federwild oder Haarwild gezeigt hat,
kann nicht qualifiziert werden.

Art. V.11 Ein Hund, der kein Niederwild apportiert hat, kann nicht qualifiziert werden. Hatte
der Hund bei seiner Feldarbeit keine Gelegenheit, Niederwild zu apportieren, so wird, möglichst
sofort nach seinem Durchgang im Felde, diese Gelegenheit ersetzt durch ein Apportieren mit
kaltem Federwild, das erst vor kurzem verendet ist.

Art. V.12 Ein Hund, der bei der Wasserarbeit beim Finden und Apportieren der Ente versagt
hat, kann nicht qualifiziert werden.

Art. V.13 Aus der Prüfung werden ausgeschlossen:
a. bösartige Hunde;
b. gedopte Hunde;
c. der Hund, der seinem Führer aus der Hand geht, Nachprellen eingeschlossen;
d. der schussscheue Hund;
e. der Hund, der gefundenes Wild nicht apportiert;
f. der Hund, der das Wild offensichtlich entwertet (Knautscher);
g. der Hund, der das Wasser nicht annimmt.

DIE HOMOLOGIERUNG DER PRÜFUNGSORDNUNGEN

Art. V.14 Die nationalen Dachverbände, die Mitglied der F.C.I. sind, werden hiermit
aufgefordert, die in ihrem Land gültigen Prüfungsordnungen der F.C.I. zur Homologierung
vorzulegen. Dieses Gesuch ist an das Generalsekretariat der F.C.I., zu Händen der Kommission
für Kontinentale Vorstehhunde, zu richten. Wenn diese Kommission der Meinung ist, die
vorgeschlagene Prüfung erfülle die Bedingungen der Kapitel I und V der vorliegenden
Prüfungsordnung, so wird die Prüfung in den Paragraphen “Liste der von der F.C.I.
homologierten Prüfungsordnungen” dieses Kapitels aufgenommen. Jede nachträgliche
Änderung muss der Kommission für Kontinentale Vorstehhunde der F.C.I. zur Begutachtung
vorgelegt werden. Die Kommission hat das Recht, die Homologierung zu gewähren oder zu
verweigern.

LISTE DER VON DER F. C. I. HOMOLOGIERTEN PRÜFUNGSORDNUNGEN

Art. V.15 Die hier aufgeführten Prüfungen sind von der F.C.I. homologiert als Feld- und
Wasserprüfung. Die F.C.I. kann auf Anfrage des nationalen Dachverbandes, der Miglied der
F.C.I. ist, diese Prüfungen unter ihre Schirmherrschaft nehmen und sie mit der Verleihung des
CACIT ausstatten. Ist die Prüfung mit der Verleihung des CACIT ausgestattet, so treten die
Bedingungen der vorliegenden Prüfungsordnung, speziell die Kapitel I und V, zwingend in Kraft.
1. Land: Deutschland
Name der Prüfung: Dr. Kleemann-Zuchtausleseprüfung des Deutsch Kurzhaar Verbandes
Datum: 21.03.1998
Letzte Abänderung: ohne Abänderungen
2. Land: Deutschland
Name der Prüfung: Internationale Kurzhaar-Prüfung des Deutsch Kurzhaar Verbandes
Datum: 21.03.1998
Letzte Abänderung: ohne Abänderungen
3. Land: Deutschland
Name der Prüfung: Alterzuchtprüfung des Deutsch Kurzhaar Verbandes
Datum: 18.03.1989
Letzte Abänderung: ohne Abänderungen
4. Land: Deutschland
Name der Prüfung: Hegewald-Prüfung des Vereins Deutsch Drahthaar
Datum:
Letzte Abänderung: ohne Abänderungen
5. Land: Deutschland
Name der Prüfung: Verbands-Herbstzuchtprüfung des Jagdgebrauchshundeverbandes
Datum: 20.03.1994
Letzte Abänderung: ohne Abänderungen
6. Land: Frankreich
Name der Prüfung: Brevet International de Chasse Pratique de la Société centrale canine
Datum: 1995
Letzte Abänderung: ohne Abänderungen

VI. VIELSEITIGKEITSPRÜFUNG

ART DER PRÜFUNG

Art. VI.1 Diese jagdliche Prüfung für kontinentale Vorstehhunde beinhaltet die Arbeit eines
vielseitigen Hundes im weitesten Sinne des Wortes; das heisst: Feldarbeit, Wasserarbeit,
Waldarbeit, Suchen und Bringen eines Fuchses sowie das Nachsuchen von Schalenwild auf der
Schweißfährte. Die Arbeit muss genau das Bild der Jagd widerspiegeln. Wenn möglich, wird ein
Stück Wild bei der Feldarbeit und bei der Wasserarbeit geschossen.

Art.VI.2 Bei der Feldarbeit wird das Verhalten des Hundes vor und nach dem Schuss
geprüft. Vor dem Schuss muss der Hund suchen und vorstehen, um so den Schuss auf Federwild
oder Haarwild zu ermöglichen. Nach dem Schuss muss er das geschossene oder verletzte Wild
suchen und zutragen.

Art. VI.3 Bei der Wasserarbeit wird das Verhalten des Hundes vor und nach dem Schuss
geprüft. Vor dem Schuss muss er mit der Nase einer flugunfähigen Ente folgen, die vorher in der
Deckung des Uferbereiches ausgesetzt wurde. Er muss sie finden, aus der Deckung drücken und
sie anhaltend verfolgen bis zu dem Augenblick, an dem die Richter dem offiziellen Schützen den
Befehl erteilen, die Ente zu erlegen. Nach dem Schuss muss er die Ente aus tiefem Wasser
apportieren. In dem Falle, in dem die Gesetzgebung des jeweiligen Landes dieses Prüfungsfach
nicht erlaubt, muss der jeweilige Dachverband dieses Landes eine andere Wasserarbeit
vorschlagen.

Art. VI.4 Bei Suche und Bringen eines Fuchses wird das Verhalten des Hundes nach dem
Schuss geprüft. Er muss einen Fuchs finden, der sich außer Sicht des Führers befindet und
diesen ohne jegliche Einwirkung des letzteren zutragen.

Art. VI.5 Bei der Nachsuche von Schalenwild auf der Schweißfährte wird das Verhalten des
Hundes nach dem Schuss geprüft. Er muss mit der Nase die Schweißfährte aufnehmen, ihr
folgen und das Stück Schalenwild finden. Die Schweißfährte, gelegt mit 25 ml Schweiß pro
hundert Meter, hat eine Länge von mindestens 400 Metern mit einer Liegezeit von mehr als
zwei Stunden.

DAS PRÜFUNGSGELÄNDE

Art. VI.6 Für die Feldarbeit eignen sich alle jagdlichen Gebiete, die eine genügende Dichte
an Niederwild aufweisen.

Art. VI.7 Für die Wasserarbeit hinter der Ente ist eine minimale Wasserfläche von 2500
Quadratmetern mit einem minimalen Schilfgürtel von drei Metern Breite unbedingt
erforderlich. Die Wassertiefe muss dem Hunde das Schwimmen erlauben.

Art. VI.8 Für die Waldarbeit eignen sich alle Waldflächen mit genügender Ausdehnung und
einer genügenden Dichte an Rehwild und/oder Hochwild.

DIE WILDARTEN

Art. VI.9 Die Feldarbeit findet an Niederwild, sowohl Haarwild wie auchFederwild, statt. Das
Aussetzen von Wild während der Prüfung ist strengstens untersagt.

Art. VI.10 Die Wasserarbeit findet in der Regel an Wildenten statt, oder, wenn dies nicht
möglich ist, an wildfarbenen Hochbrutflugenten.

Art. VI.11 Das Suchen und Bringen eines Fuchses wird geprüft an einem ausgewachsenen
Fuchs oder einer Wildart gleicher Größe, die erst vor kurzem getötet wurden.

Art. VI.12 Die Nachsuche von Schalenwild wird geprüft auf der Schweißfährte, die mit
Rehwildschweiß oder Hochwildschweiß gelegt wurde.

DAS RICHTEN

Art. VI.13 Die Hunde werden einzeln gerichtet mit Ausnahme bei einer eventuellen
Stichsuche.

Art. VI.14 Die Hunde werden nach Punkten gerichtet anhand eines Systems, das in der
Prüfungsordnung angegeben ist.

DIE KLASSIERUNG

Art. VI.15 Ein Hund, der kein Vorstehen von Niederwild, Federwild oder Haarwild gezeigt hat,
kann nicht qualifiziert werden.

Art. VI.16 Ein Hund, der kein Niederwild apportiert hat, kann nicht qualifiziert werden. Hatte
der Hund bei seiner Feldarbeit keine Gelegenheit, Niederwild zu apportieren, so wird, möglichst
sofort nach seinem Durchgang im Felde, diese Gelegenheit ersetzt durch ein Apportieren mit
kaltem Federwild, das erst vor kurzem verendet ist.

Art. VI.17 Ein Hund, der bei der Wasserarbeit beim Finden und Apportieren der Ente versagt
hat, kann nicht qualifiziert werden.

Art. VI.18 Ein Hund, der beim Finden und Bringen des Fuchses versagt hat, kann nicht
qualifiziert werden.

Art. VI.19 Ein Hund, der das Schalenwild am Ende der Schweißfährte nicht gefunden hat,
kann nicht qualifiziert werden.

Art. VI.20 Aus der Prüfung werden ausgeschlossen:
a. bösartige Hunde;
b. gedopte Hunde;
c. der Hund, der seinem Führer aus der Hand geht, Nachprellen eingeschlossen;
d. der schussscheue Hund;
e. der Hund, der gefundenes Wild nicht apportiert;
f. der Hund, der das Wild offensichtlich entwertet (Knautscher);
g. der Hund, der das Wasser nicht annimmt.

DIE HOMOLOGIERUNG DER PRÜFUNGSORDNUNGEN

Art. VI.21 Die nationalen Dachverbände, die Mitglied der FCI sind, werden hiermit
aufgefordert, die in ihrem Land gültigen Prüfungsordnungen der F.C.I. zur Homologierung
orzulegen. Dieses Gesuch ist an das Generalsekretariat der FCI, zu Händen der Kommission für
Kontinentale Vorstehhunde, zu richten. Wenn diese Kommission der Meinung ist, die
vorgeschlagene Prüfung erfülle die Bedingungen der Kapitel I und VI der vorliegenden
Prüfungsordnung, so wird die Prüfung in den Paragraphen “Liste der von der F.C.I.
homologierten Prüfungsordnungen” dieses Kapitels aufgenommen. Jede nachträgliche
Änderung muss der Kommission für Kontinentale Vorstehhunde der F.C.I. zur Begutachtung
vorgelegt werden. Die Kommission hat das Recht, die Homologierung zu gewähren oder zu
verweigern.

LISTE DER VON DER F. C. I. HOMOLOGIERTEN PRÜFUNGSORDNUNGEN

Art. VI.22 Die hier aufgeführten Prüfungen sind von der FCI homologiert als
Vielseitigkeitsprüfung. Die FCI kann auf Anfrage des nationalen Dachverbandes, der Miglied der
F.C.I. ist, diese Prüfungen unter ihre Schirmherrschaft nehmen und sie mit der Verleihung des
CACIT ausstatten. Ist die Prüfung mit der Verleihung des CACIT ausgestattet, so treten die
Bedingungen der vorliegenden Prüfungsordnung, speziell die Kapitel I und VI, zwingend in Kraft.
1. Land: Deutschland
Name der Prüfung: Verbandsgebrauchsprüfung des Jagdgebrauchshundeverbandes
Datum: 01.04.2000
Letzte Abänderung: ohne Abänderungen

2. Land: Tschechische Republik
Name der Prüfung: Zkusebni Rád Pro Zkousky Oharú Vielseitigkeitsprüfung für Vorstehhunde
Datum: 14.06.1996
Letzte Änderung: ohne Änderungen

VII. REGLEMENT DER VERLEIHUNG DES INTERNATIONALEN
ARBEITSCHAMPIONATS

Art. VII.1 Für kontinentale Vorstehhunde sind geschaffen ein Internationales
Arbeitschampionat “Field Trial” und ein Internationales Arbeitschampionat “jagdliche Prüfung”.

Art. VII.2 Für die Erlangung des Titels Internationaler Arbeitschampion “Field Trial”, C.I.T (ft)
muss ein Hund folgende Voraussetzungen vorweisen:
a. in einem Alter von mehr als 15 Monaten zwei CACIT oder ein CACIT und zwei RCACIT,
errungen auf Field Trials, die unter der Verantwortung von zwei verschiedenen nationalen
Dachverbänden und unter verschiedenen Richtern organisiert wurden;
b. wurden alle Auszeichnungen auf Field Trials errungen, in denen das Bringen nicht Pflichtfach
ist, so muss der Hund zudem zumindest das Prädikat “sehr gut” oder in Ländern, die diese
Bewertung nicht kennen, mindestens einen zweiten Preis haben in einem Field Trial mit
Pflichtfach Bringen, das unter der Schirmherrschaft der FCI abgehalten wurde;
c. in einem Alter von mehr als 15 Monaten auf einer internationalen, unter der
Schirmherrschaft der F.C.I. abgehaltenen Ausstellung, unabhängig von der Zahl der
ausgestellten Hunde, zumindest das Prädikat “sehr gut”, oder in Ländern, die diese
Bewertung nicht kennen, mindestens einen zweiten Preis haben in der offenen oder
Arbeitsklasse.

Art. VII.3 Für die Erlangung des Titels Internationaler Arbeitschampion “jagdliche Prüfung”,
C.I.T (ec) muss ein Hund folgende Voraussetzungen aufweisen:
a. in einem Alter von mehr als 15 Monaten zwei CACIT oder ein CACIT und zwei RCACIT,
errungen auf jagdlichen Prüfungen, die unter der Verantwortung von zwei verschiedenen
nationalen Dachverbänden und unter verschiedenen Richtern organisiert wurden;
b. wurden alle Auszeichnungen auf Feld- und Wasserprüfungen errungen, so muss der Hund
zudem zumindest das Prädikat “sehr gut” oder in Ländern, die diese Bewertung nicht
kennen, mindestens einen zweiten Preis haben auf einer Vielseitigkeitsprüfung, die unter der
Schirmherrschaft der FCI abgehalten wurde.
c. in einem Alter von mehr als 15 Monaten auf einer internationalen, unter der
Schirmherrschaft der F.C.I. abgehaltenen Ausstellung, unabhängig von der Zahl der
ausgestellten Hunde, zumindest das Prädikat “sehr gut”, oder in Ländern die diese
Bewertung nicht kennen, mindestens einen zweiten Preis haben in der offenen oder
Arbeitsklasse.

Art. VII.4 Wird ein Hund für das CACIT vorgeschlagen, der bereits Internationaler
Arbeitschampion ist, so wird diese Auszeichnung nicht mehr auf den in der Reserve stehenden
Hund übertragen.

Art. VII.5 Für die Homologierung des Titels C.I.T(ft) oder C.I.T(ec) übermittelt der Besitzer
des Hundes über seinen nationalen Dachverband sein Gesuch an das Generalsekretariat der
F.C.I. mit den erforderlichen Unterlagen.

VIII. PRÜFUNGSORDNUNG DES FRÜHJAHRS EUROPA-CUPS FÜR
KONTINENTALE VORSTEHHUNDE

Art. VIII.1 KONSTITUIERUNG
1. Im Jahre 1985 wurde von der Kommission für kontinentale Vorstehhunde der Fédération
Cynologique Internationale ein internationales Frühjahrs Field Trial für kontinentale
Vorstehhunde mit dem Namen “FRÜHJAHRS EUROPA-CUP FÜR KONTINENTALE
VORSTEHHUNDE” ins Leben gerufen. Die Prüfung ist offen für alle Mannschaften der FCI
Mitglieder und Vertragspartner und Verbände ohne Mitgliedschaft, mit denen die FCI ein
Kooperationsabkommen geschlossen hat.
2. Dieser Europa-Cup findet jährlich statt, abwechselnd in jedem der daran teilnehmenden
europäischen Länder.

Art. VIII.2 ZIELSETZUNG
Ziel des Europa-Cups ist die Auslese der Hunde, die am wirksamsten jagen und das in einem Stil,
der dem Arbeitsstil ihrer Rasse möglichst nahe kommt. Diese Auslese erfolgt im Vergleich
während eines Field Trials an Hühnern mit dem Ziel, die Eigenschaften der besten Hunde der
teilnehmenden Länder einerseits zu ermitteln und andererseits die Möglichkeit zu geben, die
Eigenschaften der verschiedenen Rassen aufzuzeigen, um somit die besten Erbträger zu
ermitteln und dadurch auf essentielle Art und Weise zur Verbesserung der verschiedenen
kontinentalen Vorstehhunderassen beizutragen und zugleich das Interesse der Liebhaber an
den wirklich guten Hunden zu wecken.

Art. VIII.3 ART DER PRÜFUNG

1. Der Europa-Cup ist ein Frühjahrs Field Trial.
2. Das CACT und das CACIT werden durch die Vermittlung des nationalen Dachverbandes des
organisierenden Landes zum Wettkampf freigegeben.
3. Der Europa-Cup wird als Einzellauf gelaufen und findet an einem Tag statt (Ausnahme
höhere Gewalt).
4. Der Europa-Cup findet ausschließlich an Feldhühnern und Rothühnern statt. Trotzdem
können auch Punkte berücksichtigt werden, die bei anderen Wildarten gemacht wurden.
Fehler werden hierbei nicht angerechnet, es sei denn, dass der Hund dem Wild nachprellt.
Ein Hund, der nicht mindestens einen gültigen Punkt an Hühnern gemacht hat, kann nicht
qualifiziert werden.
5. Eine eventuelle Stichsuche wird als Paarlauf gelaufen.

Art. VIII.4 DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG

1. Die Kommission für kontinentale Vorstehhunde der FCI hat folgende Aufgabe:
a. mindestens ein Jahr im Voraus das Land zu bestimmen, das mit der Austragung des
Europa-Cups beauftragt wird;
b. den (die) Präsidenten des Richtergremiums und die Länder zu bestimmen, die die
beiden anderen Richter des Gremiums zu stellen haben;
c. die Festlegung der Einschreibegebühr pro Teilnehmer für das folgende Jahr;
d. die Ergreifung aller nötigen Schritte für ein gutes Gelingen des Europa-Cups.
2. Das organisierende Land hat folgende Aufgaben:
a. die Festsetzung und Mitteilung des Datums der Veranstaltung vor dem ersten
November des vorhergehenden Jahres;
b. die Bekanntmachung der Veranstaltung, die Einladungen und alle anderen Formalitäten
betreffend die Organisation der Veranstaltung.

Art. VIII.5 ZUSAMMENSTELLUNG DER NATIONALMANNSCHAFTEN

1. Jedes Land ist vertreten mit einer einzigen Mannschaft, bestehend aus minimal zwei und
maximal vier Hunden. Nur diejenigen Hunde dürfen teilnehmen, die in einem Zuchtbuch
oder einem Anhangregister einer Mitgliederorganisation oder eines Vertragspartners der
FCI eingetragen sind sowie Hunde, die im Zuchtbuch oder im Anhangregister einer
Organisation eingetragen sind, die nicht Mitglied der FCI ist, die aber mit der die FCI eine
vertragliche Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung der Zuchtbücher abgeschlossen
hat (AKC, KC, CKC).
2. Ein Reservehund darf bereitgestellt werden unter der Bedingung, dass dies nach den
Bestimmungen der vorliegenden Prüfungsordnung im Voraus mitgeteilt wurde.
3. Die Zusammenstellung seiner Mannschaft steht jedem Lande frei. Dennoch müssen die
Nationalmannschaften nachfolgende Forderungen erfüllen :
Der Hundebesitzer
muss die Staatsbürgerschaft jenes Landes haben, für welches sein/ihr Hund am Wettbewerb
teilnimmt, oder muss seinen/ihren gesetzlichen Wohnsitz seit mindestens 12 Monate in jenem
Land haben, für welches sein/ihr Hund im Wettbewerb antritt.
Sofern der Hundebesitzer eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt, kann er/sie ohne
Einschränkung das eine oder das andere Land wählen. Falls Schwierigkeiten auftreten, so sind
diese zwecks endgültiger Regelung dem FCI-Vorstand zu melden.

Der Hund

Der Hund muss mindestens 12 Monate lang im Zuchtbuch oder einem Anhangregister jenes
Landes eingetragen sein, für das er im Wettbewerb antritt. Jeder Hund, der einmal für die
Mannschaft eines Landes gelaufen ist, kann in der Folge nicht mehr für die Mannschaft eines
anderen Landes laufen.

Der (die) Hundeführer(in)

Ungeachtet seiner/ihrer Nationalität und ohne Beschränkung der Anzahl Hunde, die er/sie zu
führen berechtigt ist, darf der(die) Hundeführer(in) nur für ein einziges Land starten.
4. Als Anreiz für jedes Land, ein Maximum von verschiedenen Rassen in seine Mannschaft
aufzunehmen, und um die Länder zu belohnen, die die meisten Rassen aufgenommen
haben, erhalten diese Länder Bonuspunkte bei der Klassierung der Mannschaften.
a. ein Land, das am Europa-Cup mit einer Mannschaft mit 4 verschiedenen Rassen
teilnimmt (Reservehund ausgeschlossen), erhält 4 Bonuspunkte bei der Länderklassierung;
b. ein Land, das am Europa-Cup mit einer Mannschaft mit 3 verschiedenen Rassen
teilnimmt (Reservehund ausgeschlossen), erhält 2 Bonuspunkte bei der Länderklassierung.
c. Definition einer Rasse: eine Rasse, die auf einer internationalen Ausstellung ein eigenes
CACIB erhalten kann.
5. Der Wettkampf ist offen für Amateure und Professionelle.
6. Die Mannschaften, die am Europa-Cup teilnehmen, werden durch einen Mannschaftsführer
vertreten, der mit einem Akkreditierungsschreiben seines Landes versehen ist. Er fungiert
als Leiter seiner Mannschaft während des Europa-Cups. Die Namen der Mannschaftsführer
müssen im Programmheft aufgelistet werden.
7. Die Mannschaftsführer haben die Möglichkeit, bis zum letzten Augenblick jeden beliebigen
Hund durch den Reservehund zu ersetzen.

Art. VIII.6 DIE MELDUNGEN

1. Die genaue Zusammensetzung der Mannschaften (Reservehund eingeschlossen) muss den
Organisatoren mindestens 48 Stunden vor dem Datum des Europa-Cups vorliegen.
2. Nach dieser Frist kann keine Änderung oder Anmeldung mehr angenommen werden.
3. Die Anmeldungen für den Europa-Cup können auf Normalpapier erfolgen. Die Anmeldungen
sind aber nur gültig, wenn sie folgende Angaben enhalten:
a. Name, Rasse, Geschlecht und Alter des Hundes, Zuchtbuch und Zuchtbuchnummer,
Tätowierungsnummer sowie die Arbeitsbuchnummer;
b. Name des Vaters und der Mutter des Hundes;
c. Name und Adresse des Züchters, des Besitzers und des Führers, die auch im Programmheft
aufgelistet sein müssen.

Art. VIII.7 NENNGELDER

Die Höhe des Nenngeldes pro Teilnehmer wird jedes Jahr von der Kommission für kontinentale
Vorstehhunde der F.C.I. festgesetzt. Das Nenngeld ist an den Organisator vor Beginn der
Prüfung zu entrichten.

Art. VIII.8 AUFTEILUNG DER HUNDE

1. Eine Gruppe kann maximal 14 Hunde enthalten.
2. Die Anzahl der Gruppen wird so berechnet, dass die Zahl der Hunde pro Gruppe möglichst
nahe bei 14 liegt. Das heisst:
a. Weniger als 15 Hunde = 1 Gruppe;
b. Mehr als 14 und weniger als 29 Hunde = 2 Gruppen;
c. Mehr als 28 und weniger als 43 Hunde = 3 Gruppen.
3. Die organisierende Nation muss darauf achten, dass die Hunde jeder Mannschaft
proportional auf die verschiedenen Gruppen verteilt werden.
4. Die Auslosung der Reihenfolge der Durchgänge der Hunde erfolgt am Vorabend der
Prüfung.

Art. VIII.9 DIE RICHTER

1. Das Richtergremium besteht aus 3 Richtern pro Gruppe. Der(die) Präsident(en) ist (sind)
verantwortlich für das Gelingen oder den Misserfolg der Prüfung. Der (die)Präsident(en)
wird (werden) jährlich von der Kommission für kontinentale Vorstehhunde der F.C.I.
ernannt. Der (die) so ernannte(n) Präsident(en) sucht(en) sich (alle) unter den verschiedenen
Ländern, die alljährlich durch die Kommission bestimmt werden, die beiden anderen
Richter aus. Die Kommission hat darauf zu achten, dass alle Länder abwechselnd im
Richtergremium beteiligt werden.
2. Jedes teilnehmende Land lässt der Kommission eine Liste zukommen mit erfahrenen
Richtern, die sich sowohl im Richten von Frühjahrsprüfungen wie auch unter den verschiedenen
kontinentalen Vorstehhunderassen auskennen.
3. Im Prinzip werden die Richter des organisierenden Landes nicht ernannt.
4. Wenn als Folge einer Punktegleichheit eine Stichsuche für den ersten Platz (CACIT)
stattfindet oder im Falle einer Punktegleichheit mit Vergabe der Qualifikation
„hervorragend“ (ohne dass das CACT in Wettbewerb gestellt wird) wird die Stichsuche
unabhängig von der Nationalität der Konkurrenten von einem Richtergremium gerichtet,
dessen Präsident im Voraus unter den Präsidenten der Gruppen bestimmt wird. Der
Präsident wählt ebenfalls im Voraus die anderen Mitglieder des Richtergremiums, die aus
den zwei anderen Ländern stammen müssen, die bestimmt wurden.
5. Die Reisekosten der Richter gehen zu Lasten des Ursprungslandes. Die Beherbergungskosten
und die Verpflegungskosten gehen zu Lasten des Veranstalterlandes.

Art. VIII.10 DAS RICHTEN

1. Die Urteile und Entscheidungen der Richter sind endgültig und unanfechtbar.
2. Die offiziellen Prüfungsordnungen der Internationalen Field Trials und Internationalen
Jagdlichen Prüfungen für kontinentale Vorstehhunde werden angewendet.
Art. VIII.11 KLASSIERUNG
1. Aus den Noten, die jeder Hund erhalten hat, ergibt sich eine individuelle Klassierung,
anhand derer die Mannschaftsklassierung errechnet wird, und das nach folgenden Bewertungsnoten:
CACT und CACIT ……………………………………………………………………… 12 Punkte
CACT und RCACIT …………………………………………………………………….. 11 Punkte
CACT ………………………………………………………………………………. 10 Punkte
RCACT 9 Punkte
HERVORRAGEND ohne (R)CACT unabhängig der Klassierung …………………………………….. 8 Punkte
SEHR GUT unabhängig der Klassierung ……………………………………………………. 5 Punkte
GUT unabhängig der Klassierung ………………………………………………………… 2 Punkte
Die Noten sind nicht kumulierbar.
2. Ein Land, das am Field Trial mit einer Mannschaft mit 4 verschiedenen
Rassen teilnimmt, erhält einen Bonus von ……………………………………………….. 4 Punkten
3. Ein Land, das am Field Trial mit einer Mannschaft mit 3 verschiedenen
Rassen teilnimmt, erhält einen Bonus von ……………………………………………….. 2 Punkten
Kontinentale Vorstehhunde 33
4. Um in die Länderklassifizierung aufgenommen zu werden, muss eine
Mannschaft zumindest 2 Hunde klassiert haben und ein Minimum
aufweisen von ……………………………………………………………………….. 9 Punkten
5. Bei Punktegleichheit von zwei Mannschaften werden die besten Prädikate berücksichtigt.

Art. VIII.12 DIE PREISE

1. Der Europapokal für die Siegermannschaft und die Preise, darunter ein Erinnerungsteller an
jeden Teilnehmer, werden vom Veranstalter gestiftet.
2. Der Einzel-Europapokal, ein von der Kommission gestifteter Wanderpokal, erhält der
Einzelsieger, wenn er mindestens das Prädikat hervorragend erhalten hat.

Art. VIII.13 STREITFRAGEN

Bei Streitfragen werden die eventuellen Einsprüche an Ort und Stelle von den anwesenden
Mitgliedern der Kommission entschieden.

IX. PRÜFUNGSORDNUNG DER WELTMEISTERSCHAFT „PRAKTISCHE JAGD“ FÜR
KONTINENTALE UND BRITISCHE VORSTEHHUNDE
(die Übersetzung ins Deutsche steht noch nicht zur Verfügung).

Art.IX.1 En 1978, un comité organisateur composé des représentants des pays qui
participent au concours ont créé un Championnat du Monde de Chasse Pratique pour Chiens
d’Arrêt. En 1999 le nom du championnat a été modifié. Ce championnat est depuis lors
organisé chaque année avec grand succès. Le Championnat du Monde de Chasse Pratique pour
Chiens d’Arrêt s’est forgé une excellente réputation au sein des amateurs de chiens.

Art.IX.2 La FCI reconnaît ce championnat depuis le 1er juillet 2004 et l’a dénommé
Championnat du Monde de Chasse Pratique pour Chiens d’Arrêt. Cette épreuve a lieu chaque
année dans un pays différent parmi les nations participantes ; y prennent part les équipes
représentant des pays membres de la FCI.

Art.IX.3 Le but du Championnat du Monde de Chasse Pratique pour Chiens d’Arrêt est de
promouvoir l’utilisation rationnelle du chien d’arrêt par les chasseurs, en mettant en valeur, à
l’occasion d’une compétition internationale de haut niveau, son utilité lors de la chasse tout en
permettant aux chasseurs de se rencontrer dans une grande compétition.

DISPOSITIONS GÉNÉRALES

Art.IX.4 Les dispositions générales prévues dans le règlement international des field trials
chiens d’arrêt de races britanniques et les règlements officiels des field trials internationaux et
épreuves de chasse internationales pour chiens d’arrêt continentaux, sont intégralement
applicables à l’exception de certaines clauses spécifiques prévues dans le présent règlement.

DESCRIPTIF DU CONCOURS

Art.IX.5 Le Championnat du Monde de Chasse Pratique pour Chiens d’Arrêt comprend
deux Field Trials d’Automne Internationaux Quête de Chasse Gibier Tiré. Les épreuves se
courent en couple.

Art.IX.6 Les field trials comportent le travail à terre ainsi que le travail à l’eau. Le travail
doit refléter l’image exacte de la chasse (chasse devant soi). Si possible, une pièce de gibier sera
tirée pendant le travail à terre. Le chien est jugé sur son comportement avant et après le coup
de feu. Avant le coup de feu, le chien doit quêter et arrêter. Après le coup de feu, il doit
retrouver et rapporter le gibier mort ou blessé.

Art.IX.7 Les dispositions relatives au Field Trial d’Automne Quête de Chasse Gibier Tiré,
prévues dans le règlement international des fields trials pour chiens d’arrêt de races
britanniques et dans les règlements officiels des field trials internationaux et épreuves de
chasse internationales pour chiens d’arrêt continentaux, sont intégralement applicables à
l’exception de certaines clauses spécifiques prévues dans le présent règlement.

ORGANISATION

Art.IX.8 Un Comité Organisateur a été créé dont la tâche est de superviser l’organisation
du championnat. Ce comité prend toutes les initiatives nécessaires à la bonne réalisation du
championnat et il est habilité à proposer des modifications à condition qu’elles n’aillent pas à
l’encontre du présent règlement.

Art.IX.9 Le Comité Organisateur est composé d’un représentant officiel nommé par
chaque pays participant au Championnat. Ce Comité élira un président et un secrétaire et se
réunira au moins une fois par an, sur invitation du président. Chaque représentant officiel,
nommé par son pays, dispose d’une voix et les décisions sont prises à la majorité simple. Les
frais de déplacement et d’hébergement des membres du Comité seront à la charge des pays
qu’ils représentent.

Art.IX.10 Le Comité Organisateur désigne, au moins un an à l’avance, la nation à laquelle
sera confiée l’organisation du Championnat du Monde de Chasse Pratique pour Chiens d’Arrêt.
Art.IX.11 Le Comité Organisateur confiera l’organisation du Championnat du Monde de
Chasse Pratique pour Chiens d’Arrêt soit à une société canine nationale membre de la FCI, soit à
un club de race spécialisé reconnu par la société canine nationale de son pays, soit à une
fédération nationale de chasseurs.
Dans tous les cas, le patronage de la FCI et le CACIT doivent être demandés par la société
canine nationale de la nation organisatrice.

COMPOSITION DES EQUIPES NATIONALES

Art.IX.12 Chaque pays pourra présenter une équipe de chiens d’arrêt britanniques et/ou
une équipe de chiens d’arrêt continentaux. Chaque équipe devra être composée de deux chiens
au minimum et de quatre chiens au maximum. Chaque équipe peut désigner un chien de
réserve à condition qu’il ait été préalablement signalé selon les dispositions du présent
règlement.

Art.IX.13 Seuls peuvent concourir les chiens inscrits dans les livres d’origines ou annexes aux
livres des origines d’une organisation membre ou d’un partenaire sous contrat de la FCI, ainsi
que les chiens inscrits dans les livres des origines ou annexes aux livres des origines d’une
organisation non membre de la FCI mais avec laquelle un accord de reconnaissance mutuelle
des livres a été signé (AKC/KC/CKC).

Le propriétaire

Doit avoir la nationalité du pays pour lequel son chien/sa chienne concourra ou doit avoir sa
résidence légale depuis au moins 12 mois dans le pays pour lequel son chien/sa chienne
concourra.
Si le/la propriétaire a une double nationalité, il/elle peut choisir l’un ou l’autre pays sans aucune
restriction. En cas de problèmes, ceux-ci doivent être soumis au Comité Général de la FCI pour
être définitivement résolus.

Le chien

Doit être inscrit au Livre des Origines ou annexe au Livre des Origines du pays pour lequel il
concourra depuis au moins 12 mois

Le présentateur

Peu importe sa nationalité, le présentateur ne peut concourir pour plus d’un pays et il pourra
présenter un maximum de 4 chiens.

Art.IX.14 La compétition est ouverte à tous les concurrents.

Art.IX.15 Les équipes seront représentées par un chef d’équipe qui sera désigné par
l’organisation canine nationale de son pays.

LES ENGAGEMENTS

Art.IX.16 La composition exacte des équipes (y compris le chien de réserve) doit parvenir à
la société organisatrice au moins trois jours avant la date du championnat.

Art.IX.17 Les engagements ne seront valables que s’ils sont accompagnés :
a. du nom, de la race, du sexe, de la date de naissance du chien, son livre d’origine et numéro
d’inscription, son numéro d’identification (tatouage) ainsi que les références du carnet de
travail ; toutes ces informations doivent figurer sur le programme ;
b. du nom et adresse de l’éleveur, du propriétaire et du conducteur ; toutes ces informations
devront également figurer sur le programme.

MONTANT DES ENGAGEMENTS

Art.IX.18 Le montant des engagements par concurrent est fixé chaque année par le Comité
Organisateur ; cette somme est à régler à la société organisatrice avant le début du
championnat.

REPARTITION DES CHIENS

Art.IX.19 Les tirages au sort pour la formation des couples et pour l’ordre de passage
seront réalisés la veille de chaque jour de concours, en soirée. Les tirages au sort seront sous la
surveillance du secrétaire du Comité Organisateur.

Art.IX.20 Un conducteur ne pourra présenter des chiens que dans une seule série d’une
des deux compétitions.

LES JUGES

Art.IX.21 Le jury de chacune des séries, ainsi que le jury pour des barrages éventuels,
seront composés de trois juges de nationalité différente, dont l’un aura la fonction de président
de jury.

Art.IX.22 La formation des jurys sera faite sous la responsabilité du Comité Organisateur.
Ce dernier veillera à ce que les présidents des différents jurys soient de nationalité différente.

Art.IX.23 Les frais de déplacement des juges seront à la charge des organisations canines
nationales des pays qu’ils représentent. Les frais d’hébergement et des repas des juges seront à
la charge de la société organisatrice.

GIBIER

Art.IX.24 Les concours se déroulent sur gibier à plume, chassé habituellement avec des
chiens d’arrêt. Cependant il pourra être tenu compte dans le classement des bons points mais
non des fautes, sauf poursuite, pris sur tout autre gibier. Un chien ne peut être classé que s’il a
pris au moins un point valable sur gibier à plume chassé habituellement avec des chiens d’arrêt.
Le gibier peut être limité suivant la décision du Comité Organisateur. Cette restriction doit être
annoncée par le Comité Organisateur avant le début des concours.

JUGEMENT / CLASSEMENT

Art.IX.25 Les juges devront laisser travailler chaque couple durant quinze minutes, même
en cas de faute éliminatoire de l’un des chiens du couple. Dans ce cas, la fin du tour sera courue
pour l’honneur par le chien éliminé et le président du jury en aura informé le conducteur du
chien éliminé au préalable. Cependant, tout chien insuffisant en allure ou en quête, ou qui
gênerait son concurrent en le talonnant constamment, ou par de faux arrêts ou par des refus de
patron, sera arrêté.

Art.IX.26 Il ne sera accordé aucune récompense au chien qui n’aura pas pris de point sur
gibier à plume appartenant aux espèces citées à l’article 24 et qui n’aura pas rapporté de gibier.
Si le chien n’a pas eu l’occasion de rapporter du gibier pendant son travail, on procédera, de
préférence immédiatement après l’action ou, au plus tard dés la fin de son parcours, à un
rapport à froid avec un gibier à plume.

Art.IX.27 Le chien qui, après en avoir eu connaissance, aura fait voler sciemment, à une
reprise, un gibier à plume appartenant aux espèces citées à l’article 24 ou qui aura passé ou fait
voler (taper) à deux reprises un gibier à plume, des espèces précitées est éliminé. Le chien
ayant passé ou fait voler (taper) à une reprise, sans excuse, un gibier à plume appartenant aux
espèces citées à l’article 24, ne pourra obtenir au mieux qu’un qualificatif « très bon ».
Art.IX.28 Une épreuve de rapport à l’eau est obligatoire pour tous les chiens classés. Elle
s’effectue sur canard mort, en eau profonde. En cas de refus, le chien ne pourra se voir
attribuer, au maximum, que le qualificatif « très bon ».

PALMARES

Art.IX.29 En vue d’établir les classements pour l’octroi des titres, des points seront
attribués aux chiens classés d’après leurs résultats obtenus pendant les deux journées suivant
les cotations ci-dessous :
CACIT 12 points
RCACIT 11 points
CAC 10 points
RCAC 09 points
1er Excellent 08 points
Excellent (à partir de la 2ème place) 07 points
Très Bon 04 points
Bon 02 points
Les notes ne sont pas cumulables.

Art.IX.30 L’ordre du classement par équipe est déterminé par le total des points obtenus
par les membres de l’équipe dans les deux concours suivant la cotation ci-dessus. Au moins
deux chiens doivent être classés pour que l’équipe figure au palmarès.

Art.IX.31 L’équipe qui s’est classée à la première place est déclarée « Equipe Championne
du Monde de Chasse Pratique » de l’année en cours. L’équipe qui s’est classée à la deuxième
place est déclarée « Equipe Vice-Championne du Monde de Chasse Pratique » de l’année en
cours.

Art.IX.32 En cas d’égalité de points, on prend en considération le plus grand nombre de
chiens classés dans chaque équipe.

Art.IX.33 L’ordre du classement individuel est déterminé par le total des points obtenus
par chien dans les deux concours suivant la cotation ci-dessus. Pour être classé, le chien doit
avoir obtenu, au minimum, un qualificatif « excellent ». En outre, il doit avoir participé aux deux
journées de concours et avoir réussi les rapports à l’eau auxquels il aura été soumis.

Art.IX.34 Le chien qui s’est classé à la première place est déclaré « Champion du Monde
de Chasse Pratique » de l’année en cours. Le chien qui s’est classé à la deuxième place est
déclaré « Vice-Champion du Monde de Chasse Pratique » de l’année en cours.

Art.IX.35 En cas d’égalité de points, on procédera à un barrage pour l’attribution du titre.

LITIGES

Art.IX.36 Le jugement et l’appréciation du jury sont définitifs et sans appel.

Art.IX.37 En cas de litige éventuel, les réclamations seront tranchées immédiatement par
les membres du Comité Organisateur présents au Championnat.

X. PRÜFUNGSORDNUNG DER CHAMPIONATE FÜR EINZELNE RASSEN
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. X.1 Die FCI kann Championate anerkennen für einzelne Rassen. Diese Championate
werden erlassen von dem nationalen Spezialrasseverband des Ursprunglands der Rasse, der als
solcher vom nationalen Dachverband des Ursprunglandes der Rasse anerkannt ist. Der
Dachverband muss Mitglied der F.C.I. sein.

Art. X.2 Ziel der Championate für einzelne Rassen ist die Auslese der Hunde, die am
wirksamsten jagen, und das in einem Stil, der dem Arbeitsstil ihrer Rasse möglichst nahe
kommt. Diese Auslese erfolgt im Vergleich bei einem Internationalen Field Trial oder einer
Internationalen Jagdlichen Prüfung mit dem Ziel, die besten Hunde der teilnehmenden Länder
zu ermitteln und dadurch auf essentielle Art und Weise zur Verbesserung des bestimmten
Rasse beizutragen und zugleich das Interesse der Liebhaber an der Rasse zu wecken.

Art. X.3 Die Championate für einzelne Rassen werden turnusgemäß durchgeführt von
nationalen Spezialrasseverbänden, die von ihrem nationalen Dachverband anerkannt sind.

Art. X.4 Über die Teilnahme an den Championaten entscheiden die nationalen
Spezialrasseverbände, die von ihrem nationalen Dachverband anerkannt sind

Art. X.5 Die Teilnahme ist begrenzt zu ein Höchst- und Mindestzahl von teilnehmenden
Hunden pro nationalem Spezialrasseverband.

DAS RICHTEN

Art. X.6 Die Urteile und Entscheidungen der Richter sind unanfechtbar.

Art. X.7 Die offiziellen Prüfungsordnungen der Internationalen Field Trials und
Internationalen Jagdlichen Prüfungen für Kontinentale Vorstehhunde, letzte Ausgabe, werden
angewendet.

DIE HOMOLOGIERUNG DER PRÜFUNGSORDNUNGEN

Art. X.8 Nationalen Spezialrasseverbände der bestimmten Rassen, anerkannt von dem
nationalen Dachverband des Ursprunglands der Rassen, werden hiermit aufgefordert, die
Prüfungsordnungen der FCI zur Homologierung vorzulegen. Dieses Gesuch ist an das
Generalsekretariat der FCI, zu Händen der Kommission für Kontinentale Vorstehhunde, zu
richten.

Art. X.9 Wenn die Kommission für Kontinentale Vorstehhunde der F.C.I. der Meinung ist,
dass die vorgeschlagene Prüfungsordnung die Bedingungen der Field Trials oder Jagdlichen
Prüfungen der Kapitel I erfüllt, mit Ausnahme der Bedingungen der vorliegenden Kapitel, und
der Kapiteln II, III, IV, V oder VI der vorliegenden Prüfungsordnung, so wird dieses Championat
in den Paragrafen “Liste der von der FCI homologierten Championate für einzelne Rassen”
dieses Kapitels aufgenommen. Jede nachträgliche Änderung muss der Kommission für
Kontinentale Vorstehhunde der F.C.I. zur Begutachtung vorgelegt werden. Die Kommission hat
das Recht, die Homologierung zu gewähren oder zu verweigern.

LISTE DER VON DER F.C.I. HOMOLOGIERTEN PRÜFUNGSORDNUNGEN

Art. X.10 Die hier aufgeführten Championate sind von der F.C.I. homologiert. Die F.C.I.
kann auf Antrag des nationalen Dachverbandes, der Mitglied der F.C.I. ist und in dessen
Bereich das Championat stattfinden wird, den Wettbewerb unter ihre Schirmherrschaft stellen
und der Genehmigung zur Verleihung des CACIT erteilen. Ist für den Wettbewerb die Verleihung
des CACIT gestattet, so treten die Bedingungen der vorliegenden Prüfungsordnung zwingend in
Kraft.
1. Land : Deutschland
Name des Championates : Frühjahrs Weltmeisterschaft für Deutsch Kurzhaar
Datum : 15.02.2004
Letzte Änderung : Ohne Abänderungen
2. Land : Deutschland
Name des Championates : Herbst Weltmeisterschaft für Deutsch Kurzhaar
Datum : 15.02.2004
Letzte Änderung : Ohne Abänderung